Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten ? (Obliegenheiten)

 

 

1.         Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles

 

Als Obliegenheit, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs. 2 VersVG (siehe Anlage), bewirkt, wird bestimmt, dass die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeuges erforderlich wäre, besitzt; dies gilt auch dann, wenn dieses Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird.

 

2.         Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

 

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

 

Als Obliegenheiten, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des§ 6 Abs. 3 VersVG (siehe Anlage), bewirkt, werden bestimmt:

 

2.1.      Ein Unfall ist uns unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche,  in geschriebener Form, sofern nicht die Schriftform vereinbart ist, anzuzeigen.

 

2.2.      Ein Todesfall ist uns innerhalb von 3 Tagen anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn der Unfall bereits gemeldet ist.

 

 

2.3.      Nach dem Unfall ist unverzüglich ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und die ärztliche Behandlung bis zum Abschluss des Heilverfahrens fortzusetzen; ebenso ist für eine angemessene Krankenpflege und nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung der Unfallfolgen zu sorgen.

 

2.4.      Die Unfallanzeige ist uns unverzüglich zuzusenden; außerdem sind uns alle verlangten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.

 

2.5.      Wir können verlangen, dass sich die versicherte Person durch die von uns bezeichneten Ärzte untersuchen lässt.

 

2.6..     Ist auch Spitalgeld versichert, so ist uns, wenn die versicherte Person in ein Spital (Art.11, Pkt.2, Spitalgeld) eingewiesen ist, nach der Entlassung aus dem Spital eine Aufenthaltsbestätigung der Spitalsverwaltung zuzusenden.

 

2.7.      Im Falle der Mitversicherung von Unfallkosten sind uns die Originalbelege zu überlassen.

 

Quelle: VVO.at