Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflicht
Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341 („Offenlegungs-Verordnung“) - gültig ab dem 10. März 2021
Im Rahmen der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit sind wir nicht verantwortlich. Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen einbeziehen, bieten wir nicht an.
Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung für uns erkennbare Vor- bzw. Nachteile für den Kunden bedeuten. Die Versicherer informieren die Kunden über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen mit ihren vorvertraglichen Informationen.
Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der
Finanzmarktteilnehmer (Versicherer) berücksichtigt.
Da die Informationen der Versicherungsgesellschaften aktuell noch rudimentär sind, können wir diese nur mit Vorbehalt
beachten.
Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Zusammenhang mit der Vergütungspolitik
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken und deren Anlage. Die Vergütungshöhe
des Produktes wird nicht positiv oder negativ von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage beeinflusst.