Was ist vor bzw. nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten ? (Obliegenheiten)

 

Anzeigepflicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages

 

(1) Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haben bei der Antragsstellung und zwischen Antragsstellung und der Zustellung (Aushändigung) des Versicherungsscheines alle erheblichen Gefahrenumstände anzuzeigen. Jeder Gefahrenumstand, nach dem der Versicherer ausdrücklich in „er Form/in geschriebener Form/je nach Vereinbarung“

gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich.

 

Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages.

 

(2) Hat der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter die Anzeigepflicht über erhebliche Gefahrenumstände schuldhaft verletzt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurück treten. DieAnzeigepflicht ist auch dann verletzt, wenn Fragen um Gefahrenumstände unvollständig beantwortet werden.

 

(3) Der Rücktritt vom Versicherungsvertrag ist innerhalb eines Monats von dem Tag an zulässig, an dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt hat.

 

(4) Tritt der Versicherer zurück, nachdem ein Versicherungsfall eingetreten ist, so bleibt der Versicherungsschutz bestehen, wenn der Umstand in Ansehung dessen die Anzeigepflicht verletzt wurde, keinen Einfluss auf den Eintritt des  Versicherungsfalles und auf den Umfang des Versicherungsschutzes gehabt hat. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch keinesfalls über den Zeitpunkt des Rücktritts.

Der Versicherer kann jedoch die Rückzahlung der Leistung verlangen, die sich auf die Tatsachen beziehen, die zum Rücktritt geführt haben.

 

(5)Treffen die Voraussetzungen für den Rücktritt nur auf einzelne versicherte Personen zu, so kann er auf diese beschränkt werden. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall das Recht, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rücktrittserklärung des Versicherungsvertrags mit sofortiger Wirkung zur Gänze zu kündigen.

 

(6) Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen Arglist anzufechten, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

 

(7) Bei schuldloser Verletzung der Anzeigepflicht, kann der Versicherer, wenn der Geschäftsplan bei Vorliegen der ihm unbekannt gebliebenen Gefahrenumstände einen höhere Prämie vorsieht, von Beginn deslaufenden Versicherungsjahres an die entsprechend höhere Prämie verlangen.

 

Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherten während des Bestehens des Versicherungsvertrages.

 

(8) Der Versicherungsnehmer und der Versicherte haben auf Verlangen des Versicherers jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder der Art und des Umfanges des Versicherungsschutzes erforderlich ist.

Dies umfasst auch die Verpflichtung des Versicherten, sich auf Verlangen der Versicherers durch einen von diesem  beauftragten Arzt untersuchen zu lassen und die Verpflichtung des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten vom Versicherer geforderte Unterlagen diesem zur Verfügung zu stellen.

 

(9) Wird für eine versicherte Person bei einem anderen Versicherer ein Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen, so ist der Versicherer vom weiteren Versicherungsvertrag unverzüglich zu unterrichten.

 

Folgen der Verletzung von Pflichten während des Bestehens des Versicherungsvertrages

 

(10) Verletzt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte die Auskunftspflicht des Abs. (9), so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, sofern die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist.

 

(11) Wird die in Abs. (10) genannte Informationspflicht schuldhaft verletzt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Erbringung von Summenleistungen, wie z.B. Krankenhaus-Tagegeld,Krankenhaus-Ersatztagegeld, Krankengeld oder  Kurzuschüssen frei. Der Versicherer kann überdies den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt der Versicherer

innerhalb eines Monat nicht, so kann er sich auf die Leistungsfreiheit nicht berufen

 

Quelle: VVO.at